Unterweisung


Was ist eine Unterweisung und wer führt sie durch?
 
Unterweisung bedeutet, dass der Unterweisende durch Weisen die zu Unterweisenden wissend macht. Hierzu bedient er sich der Methoden des Zeigens, Führens und Lenkens. Der zu Unterweisende soll den zu Unterweisenden die zu ihrer Erfüllung der Arbeitsaufgaben notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
 
Das Hauptgewicht der Unterweisung soll auf die Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewußtsein gelegt werden.
 
Eine Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der Hinweis auf § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden.
 
Der Umfang einer Unterweisung sowie die Art und Weise müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Beschäftigten stehen. Hierbei sind auch eventuelle Sprachbarrien der zu Unterweisenden zu berücksichtigen (ggf. Dolmetscher einbeziehen).
 
Eine Rechtsgrundlage zur Unterweisung findet sich z.B. in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Hier heißt es im § 4 (1)
 
"Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."
 
Man unterscheidet zwischen „Allgemeiner Unterweisung“, „Arbeitsplatzbezogener Unterweisung“" und „Unterweisungen aufgrund persönlichen Fehlverhaltens“.
 
Die "Allgemeine Unterweisung" (auch Erstunterweisung genannt) erfolgt in der Regel bei Neueinstellungen. Sie soll die neuen Beschäftigten allgemein auf Verhaltensvorschriften und Gesundheitsgefahren hinweisen.
 
Die "Arbeitsplatzbezogene Unterweisung" kann sich auf Tätigkeiten (Maschineneinweisung), Personen (Persönliche Schutzausrüstung, sicherheitsgerechtes Verhalten) und Orte (Baustellen, Fabrikhallen) etc. beziehen. Damit Beschäftigte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um ihnen zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.
 
Die "Unterweisung aufgrund persönlichen Fehlverhaltens" ist unmittelbar oder in enger zeitlicher Nähe zum Fehlverhalten durchzuführen. Hierbei sollte nicht nur der Beschäftigte, dem das Fehlverhalten vorgehalten wird unterwiesen werden, sondern alle in diesem Bereich bzw. der Abteilung oder Schicht tätigen Beschäftigten.
 
Die Teilnahme an und das Verständnis der Unterweisung ist durch den Unterwiesenen schriftlich zu bestätigen und durch den Unterweisenden gegenzuzeichnen. Dies Pflicht ergibt sich aus § 4 (1) der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und wird im Punkt 2.3.1 der DGUV Regel 100-001 näher erläutert.
 
Alle Beschäftigten sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu den Belangen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu unterweisen. Beschäftigte, die den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegen, sind halbjährlich zu unterweisen (§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz).
 
Verantwortlich für die Unterweisung ist der Unternehmer. Er muss die Unterweisung aber nicht selbst durchführen, sondern kann auch den direkten Vorgesetzten der zu unterweisenden Beschäftigten damit beauftragen. (Übertragung von Unternehmerpflichten). Zur Unterstützung sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsarzt bzw. Facharzt für Arbeitsmedizin hinzugezogen werden.
Bedenken Sie aber, dass die Gesamtverantwortung zum Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit (auch der Unterweisung) stets beim Unternehmer bleibt.